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JuraForum.deUrteileOLG-BRAUNSCHWEIGBeschluss vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 2 W 283/04 



OLG-BRAUNSCHWEIG – Aktenzeichen: 2 W 283/04

Beschluss vom 24.02.2005


Leitsatz:Der einer Partei beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet, erhält gemäß § 126 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO die ihm entstandenen Reisekosten erstattet, falls der Beiordnungsbeschluss keine diesbezüglichen Beschränkungen ausdrücklich ausgesprochen hat.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 126,
Stichworte:Reisekosten, beigeordneter Rechtsanwalt,
Verfahrensgang:LG Braunschweig 4 O 1069/04 (132) vom 08.12.2004

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