JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Beschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen: 3 U 209/02
| Leitsatz: | 1. Wird neben einem Einlagenrückgewähranspruch hilfsweise ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft verfolgt, weil die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zweifelhaft ist, sind die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag auch dann nicht zu addieren, wenn über beide Anträge entschieden wird. 2. Der Anspruch auf Einlagenrückgewähr und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auseinandersetzung einer fehlerhaften Gesellschaft betreffen stets denselben Gegenstand i.S. des § 19 Abs. 1 S. 3 GKG. 3. Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft haben zur Folge, dass bei einer Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft an Stelle eines Einlagenrückforderungsanspruches nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 19 Abs. 1 S. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Göttingen 2 O 63/02 |
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