Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-BRAUNSCHWEIGBeschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen: 3 U 209/02 

OLG-BRAUNSCHWEIG – Aktenzeichen: 3 U 209/02

Beschluss vom 22.12.2003


Leitsatz:1. Wird neben einem Einlagenrückgewähranspruch hilfsweise ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft verfolgt, weil die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zweifelhaft ist, sind die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag auch dann nicht zu addieren, wenn über beide Anträge entschieden wird.

2. Der Anspruch auf Einlagenrückgewähr und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auseinandersetzung einer fehlerhaften Gesellschaft betreffen stets denselben Gegenstand i.S. des § 19 Abs. 1 S. 3 GKG.

3. Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft haben zur Folge, dass bei einer Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft an Stelle eines Einlagenrückforderungsanspruches nur ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend gemacht werden kann.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 19 Abs. 1 S. 3,
Verfahrensgang:LG Göttingen 2 O 63/02

Volltext

Um den Volltext vom OLG-BRAUNSCHWEIG – Beschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen: 3 U 209/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-BRAUNSCHWEIG - 22.12.2003, 3 U 209/02" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum