JuraForum.de > Urteile > OLG-BRAUNSCHWEIG > Beschluss vom 21.02.2005, Aktenzeichen: Ws 46/05
| Leitsatz: | 1. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach der Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ist auch nach der Abschiebung des Verurteilten nur unter den Voraussetzungen des § 57 Abs.2 Nr.2 StGB zulässig. 2. Allein ein tadelloses innervollzugliches Verhalten des Verurteilten reicht dafür nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs.2 Nr.2, |
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