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JuraForum.deUrteileOLG-BRAUNSCHWEIGBeschluss vom 21.02.2005, Aktenzeichen: Ws 46/05 



OLG-BRAUNSCHWEIG – Aktenzeichen: Ws 46/05

Beschluss vom 21.02.2005


Leitsatz:1. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach der Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ist auch nach der Abschiebung des Verurteilten nur unter den Voraussetzungen des § 57 Abs.2 Nr.2 StGB zulässig.

2. Allein ein tadelloses innervollzugliches Verhalten des Verurteilten reicht dafür nicht aus.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 57 Abs.2 Nr.2,

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