JuraForum.de > Urteile > OLG-BAMBERG > Urteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: 2 UF 48/03
| Leitsatz: | 1. Der persönliche Arrest zur Sicherung einer Unterhaltsforderung kann angeordnet werden, um seitens des Schuldners die Verschiebung von Vermögen ins Ausland zu verhindern oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch ihn zu gewährleisten. 2. Nutzt der Gläubiger die Inhaftierung des Schuldners nicht zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, dann ist der angeordnete persönliche Arrest aufzuheben, auch wenn der Gläubiger an der mittlerweile hinterlegten Lösungssumme ein Pfandrecht erworben hat, denn der persönliche Arrest dient nicht dazu den Schuldner zur Herbeischaffung von im Ausland befindlichen Vermögen zu zwingen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 918, |
| Verfahrensgang: | AG -FG- Aschaffenburg 1 F 1745/02 vom 15.01.2003 |
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