JuraForum.de > Urteile > Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 10 / 2008
Insgesamt sind 31 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BauGB, FlurbG |
| Schlagworte: | Außenbereich, Nachbarschutz |
| Leitsatz: | Der Betreiber eines im Außenbereich gelegenen Rinderhaltungsbetriebes hat auch dann keinen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich benachbartes "Betriebsleiterwohnhaus" ebenfalls für eine Rinderhaltung, wenn der Eindruck nicht fern liegt, dass ein Betrieb dort gar nicht geführt werden soll. Für die Anforderungen des Rücksichtsnahmegebots bleibt der im Baugenehmigungsverfahren festgelegte Nutzungszweck auf Dauer maßgeblich. Ein baurechtliches Abwehrrecht des Nachbarn ergibt sich nicht schon daraus, dass er eine Anfechtungsklage gegen eine dem Bauherrn nach § 34 FlurbG eiteilte Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erhoben hat, wenn er dabei keinen Anspruch auf "ergänzende Abwägungskontrolle" (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86) geltend macht. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 16/08 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, NPersVG |
| Schlagworte: | Arbeitgeber, Persoalchef, Vollmacht |
| Leitsatz: | Zur ordnungsgemäßen Vertretung des Arbeitgebers. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 18 LP 5/07 | |
| Rechtsgebiete: | BDG, VwGO |
| Leitsatz: | Kein "Nachschieben" der Bezeichnung des Zulassungsgrundes nach Ablauf der Frist für die Darlegung der Berufungszulassungsgründe. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 6 AD 2/08 | |
| Rechtsgebiete: | NKAG |
| Schlagworte: | Abwasserbeseitungsanlagen, Anschlussleitungen, Gebühr, Gebührenpflicht, Leitungsnetz, Niederschlagswasser |
| Leitsatz: | Wird das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über gemeindliche Leitungen abgeleitet, die unter die angrenzende Straße hindurchführen und sodann in ein Gewässer münden, so kann eine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers für die Niederschlagswasserbeseitigung auch dann bestehen, wenn die Leitungen nur eine geringe Länge aufweisen und mit dem übrigen Kanalnetz der Gemeinde nicht verbunden sind. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 159/08 | |