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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum07 / 2008 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 07 / 2008



Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 18 LP 1/07 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:NPersVG
Schlagworte:Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Einsatzbefehl, mehrtägiger Dauereinsatz, Ruhezeit
Leitsatz:1. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten hat, ist der Arbeitszeit zuzurechnen.

2. Ob eine Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Einsatzbefehl.

3. Wird dort für Zeiten, die nicht Einsatzzeiten sind, Bereitschaftsdienst angeordnet, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht vor.

4. Zum Inhalt der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 18 LP 1/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 53/08 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:BGB, GewO
Schlagworte:BGB-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gewerbeuntersagung, Personengesellschaft, Rechtsfähigkeit, Unzuverlässigkeit
Leitsatz:Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist trotz ihrer partiellen Rechtsfähigkeit (vgl. BGHZ 146, 341) nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung und kann deshalb nicht Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 53/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 98/08 vom 29.07.2008

Rechtsgebiete:GG, NBauO
Schlagworte:Anpassungspflicht, Rückwirkung, Sofortvollzug, Vertrauensschutz
Leitsatz:§ 99 NBauO stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, bei einem nach Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung (1.1.1974) genehmigten Gebäude die Anforderungen durchzusetzen, die § 20 Abs. 2 NBauO erst aufgrund des Fünften NBauO-Änderungsgesetzes 1986 stellt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 98/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 OA 165/08 vom 25.07.2008

Rechtsgebiete:BGB, VwGO
Schlagworte:Erstattung Rechtsanwaltskosten für Behörde, Erstattungsfähigkeit, Grundsatz Kosten des Verfahrens niedrig zu halten, Grundsatz von Treu und Glauben, Kostenerstattung, Kostenerstattung für Behörde (Rechtsanwalt), Kostenerstattungsanspruch, Rechtsanwalt (Kostenerstattung für Behörde), Rechtsanwaltskosten (Erstattung), Treu und Glauben
Leitsatz:Kosten eines Rechtsanwaltes, der die Landwirtschaftskammer vertreten hat, sind nur dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn seine Beauftragung offensichtlich nutzlos und bei objektiver Betrachtung allein dazu angetan gewesen ist, dem Kläger Kosten zu verursachen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei nicht, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts für nutzlos halten, sondern, ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Es liegt deshalb im eigenen Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder ob sie sich für die Prozessführung eines entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten bedient.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Behörde in einer Vielzahl von Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind, beteiligt gewesen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 OA 165/08


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