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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum04 / 2008 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 04 / 2008



Insgesamt sind 47 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 45 bis 48:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 69/08 vom 01.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beweiserhebung, Verfahrensmangel, Zurückverweisung
Leitsatz:Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht wegen unterbliebener Beweiserhebung.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LB 69/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 59/07 vom 01.04.2008

Rechtsgebiete:NWaldLG
Schlagworte:Waldumwandlung, Wiederaufforstungsanordnung
Leitsatz:1. Der Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG ist erst dann erfüllt, wenn der Wald in eine Fläche mit anderer Nutzungsart "umgewandelt worden", die betroffene Waldfläche also tatsächlich in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden ist.

2. Hierzu ist es ausreichend, dass auf einem Teil der betroffenen Fläche die Nutzungsumwandlung vollzogen worden ist.

3. Auch im Falle eines nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Waldkahlschlags kommt eine auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 und/oder § 11 Abs. 1 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsanordnung in Betracht.

4. Der Waldbesitzer unterliegt den Verpflichtungen nach dem NWaldLG, solange der Wald nicht zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 59/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 89/07 vom 01.04.2008

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:angemessene Schulbildung, Bestandteil, notwendiger, Betreuungskosten, Eingliederungshilfe, Fahrten, Fahrtkosten, Mehrbedarf, Tagesmutter
Leitsatz:1.

a) Fahrten, die notwendig sind, weil eine Eingliederungshilfemaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG ansonsten nicht durchgeführt werden kann, sind notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme; dafür entstehende Kosten sind dem Grunde nach vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.

b) In welcher Form Fahrtkosten zu gewähren sind und in welchem Maße sie berücksichtigt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Kosten für die Betreuung durch eine Tagesmutter vor und nach dem im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erfolgten Besuch einer Tagesbildungsstätte stellen keinen ausbildungsbezogenen erhöhten Mehrbedarf i.S.d. § 33 Abs. 3 BSHG dar, wenn ein Betreuungsbedarf auch unabhängig von der Eingliederungshilfemaßnahme bestanden hätte.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 89/07


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