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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum11 / 2006 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 11 / 2006



Insgesamt sind 36 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 45/06 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:VwZG 2001, ZPO 2001
Schlagworte:Ersatzzustellung, Niederlegung, Rechtsschein, Wohnung
Leitsatz:Zu den Anforderungen an eine Ersatzzustellung durch Niederlegung, wenn der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift den Rechtsschein gesetzt hat, dort zu wohnen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 45/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 342/04 vom 29.11.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauNVO
Schlagworte:Hinterliegergrundstücks, Nutzung, Rücksichtnahme, Vorderliegergrundstück, Zufahrt
Leitsatz:Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für ein Hinterliegergrundstück bei unterschiedlicher Nutzung auf dem Hinterlieger- und Vorderliegergrundstück.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 342/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LB 127/06 vom 29.11.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, BGB, GG, Nds.VO über die Regelsätze
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausnahmefall, Ehegattennachzug, Eigenes Einkommen, Leistungen Dritter, Öffentliche Mittel, Schuldversprechen, Schutz der Familie, Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsatz:Strebt ein Ausländer einen Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet an, muss sein Lebensunterhalt grundsätzlich auch dauerhaft durch eigenes Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LB 127/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 147/06 vom 28.11.2006

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Rechtsschutz, einstweiliger, Veränderungssperre, Zurückstellung, faktische, Zurückstellung: Baugesuch
Leitsatz:1. Wird ein Bauvorhaben unter Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt, reicht vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig aus.

2. Die Zurückstellung muss nicht innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgesprochen werden.

3. Auf die (Höchst-)Frist der Zurückstellung sind Zeiten faktischer Zurückstellung anzurechnen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 147/06


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