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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum11 / 2005 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 11 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 172/05 vom 30.11.2005

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Abstimmungsgebot, interkommunales, Abwehrrecht, nachbarliches, Raumordnung, Ziele, Versorgungsbereiche, zentrale, zentralörtliche Gliederung
Leitsatz:1. Eine Gemeinde kann sich zur Abwehr eines großflächigen Vorhabens in der Nachbargemeinde nur dann auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn diese durch eine städtebaurechtlich zurechenbare Maßnahme die "Weichen hierfür gestellt" hat. Es bleibt unentschiedden, ob dies auch dadurch geschehen kann, dass das an sich gebotene Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder die Schaffung der für das streitige Vorhaben an sich erforderlichen Planungsgrundlage missbräuchlich unterblieben ist.

2. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, muss nicht in jedem Fall ein allen Ansprüchen gerecht werdendes Fachgutachten zu den Auswirkungen einholen, welche das Vorhaben auf die Nachbargemeinde voraussichtlich haben wird. Es kann ausreichen, eine überschlägige "erste" Untersuchung anzustellen.

3. § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BauGB entfaltet nur zugunsten der Gemeinde positive Rechtswirkungen, welcher die niedersächsische Landesplanung eine bestimmte zentralörtliche Funktion zugewiesen hat. Das ist im Verhältnis niedersächsischer Gemeinden zur Stadt Bremen nicht der Fall.

4. Die zentralörtliche Gliederungen im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen schließen die verschiedenen Zentren nicht zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammen, die es rechtfertigte, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 entwickelten Grundsätze anzuwenden.

5. Es bleibt unentschieden, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB nur dann zugunsten der Nachbargemeinde eingreift, wenn das in Rede stehende Vorhaben spürbare Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche hat/haben kann.

6. Die Nachbargemeinde kann sich auf die vom Nds. OVG im B. v. 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65 Nr. 69) entwickelten Grundsätze nicht berufen, wenn der Vorhabenträger planerische Festsetzungen ausnutzt/auszunutzen versucht, welche vor längerer Zeit ohne jeden Blick auf sein Vorhaben getroffen worden sind. In einem solchen Fall kann die Nachbargemeinde das Vorhaben also nicht unabhängig von den Auswirkungen abwehren, welche das Vorhaben (möglicherweise) zu ihren Lasten haben wird/kann .
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 172/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LB 84/05 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:EMRK
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Gleichberechtigung, Mehrehe, Polygamie, Unzumutbarkeit
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LB 84/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 1308/04 vom 25.11.2005

Rechtsgebiete:Hochschul-VergabeVO, ZVS-VergabeVO
Schlagworte:Formerfordernisse, Numerus clausus, Versicherung, eidesstattliche, Zullassungsantrag, außerkapazitärer
Leitsatz:1. Der Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität richtet sich nicht nach der ZVS-Vergabeordnung, sondern nach der Hochschul-Vergabeordnung.

2. Bei einem außerkapazitären Zulassungsantrag, der von einem Studienanfänger gestellt wird, der weder über anrechenbare Studienzeiten noch einen Studienabschluss verfügt, ist es nicht erforderlich, eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO abzugeben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 1308/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 127/04 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:18. BImSchV, BauGB
Schlagworte:Abwägung, Ereignis, seltenes, Erforderlichkeit, Erschließungsbeitrag, Freizeitlärmrichtlinie, Lärmimmission, Schützenfest
Leitsatz:1. Die Gemeinde darf ein Grundstück bei entsprechend starkem städtebaulichen Interesse auch dann in die Planungen für die Erschließung neuer Bauflächen einbeziehen, wenn dessen Eigentümer seine Bebauung jedenfalls derzeit nicht wünschen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemeindeeigene Flächen zu einer bestimmten Trassierung von Erschließungsanlagen führen.

3. Die Pflicht, für die neuen Bauflächen Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen, begründet i. d. R. auch dann keinen Abwägungsmangel, wenn der Eigentümer eine Bebauung seines Grundstücks nicht wünscht.

4. Eine Gemeinde darf ein Mischgebiet nicht mit der Begründung neben einen Festplatz planen, die von seiner Nutzung, namentlich dem dreitägigen Schützenfest ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen riefen noch keine ernsthaften Gesundheitsschäden hervor.

5. Zum Nebeneinander von Wohn- und Festplatznutzung.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 127/04


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