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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum12 / 2004 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 12 / 2004



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 247/02 vom 15.12.2004

Rechtsgebiete:HGB, NAbfG 1994
Schlagworte:Altlastenhaftung eines Komplementärs, Altlastensanierung, Rechtsnachfolge, Verantwortliche Person, Vollzug eines Verwaltungsakts
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LB 247/02



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 248/02 vom 15.12.2004

Rechtsgebiete:NAbfG, BGB, GG, NGefAG, VwGO
Schlagworte:Altlastensanierung, Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, Bauleitplanung, Erledigungserklärung, Verantwortliche Person
Leitsatz:1. Besteht zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass das Verfahren durch wechselseitige Prozesserklärungen ganz oder teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Verwaltungsgericht zu stellen. Insoweit ist eine Berufung unzulässig, auch wenn die Verfahrenseinstellung im Urteil erfolgt ist.

2. Zur Frage, ob eine Gemeinde durch die bauplanerische Ausweisung einer ehemaligen Industriefläche als Allgemeines Wohngebiet zur "verantwortlichen Person" im Sinne des § 31 Abs. 6 NAbfG 1994 werden kann.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LB 248/02

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LC 100/03 vom 14.12.2004

Rechtsgebiete:NGO
Schlagworte:Bürgermeister, hauptamtlicher, Mehrheitsprinzip, Neubildung, Repräsentationsprinzip, Spiegelbildlichkeit, Verteilungsverfahren nach d'Hondt, Verwaltungsausschuss
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 100/03

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 256/04 vom 06.12.2004

Rechtsgebiete:26. BImSchV, BauGB, BauNVO, NBauO
Schlagworte:Ausnahme, Befreiung, Mobilfunkantenne, Mobilfunkmast, Nachbarschutz, Ortsbild, Reines Wohngebiet, UMTS-Basisstation, Wirkungen, athermische
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbar-Eilantrag gegen eine UMTS-Basisstation besteht trotz deren (weitgehender) Fertigstellung fort, weil diese unter Umständen ohne wesentlichen Substanzverlust einstweilen wieder abgebaut werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht erst recht, wenn er sich auch gegen deren Nutzung wendet.

2. Eine UMTS-Basisstation mit einem knapp 10 m hohen Antennenmast und Technikschränken ist nach derzeitigem niedersächsischen Baurecht nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt.

3. Wird eine solche Station auf das Flachdach eines Bunkers gestellt, ist Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung nur die hinzutretende Anlage.

4. Zu den gebäudegleichen Auswirkungen, welche von einer solchen Station ausgehen können.

5. Für eine solche Anlage kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO eine Ausnahme von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften erteilen.

6. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gehen von einer solchen Anlage bei Einhaltung der 26. BImSchV keine nachteiligen athermischen Wirkungen aus.

7. UMTS-Basisstationen sind städtebaurechtlich relevante Vorhaben.

8. Sie können in einem reinen Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Für sie kann grundsätzlich auch gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung erteilt werden.

9. Zum Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 256/04


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