JuraForum.de > Urteile > Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2004
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | NWG, WVG |
| Schlagworte: | Entlassung, Gemeindemitgliedschaft, Unterhaltungsverband |
| Leitsatz: | Die Entlassung einer Gemeinde, die freiwillig Mitglied in einem niedersächsischen Unterhaltungsverband geworden ist, ist nicht möglich. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 9/03 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, NNatG |
| Schlagworte: | Brieftaube, Kleintierhaltung, Nebenanlagen, untergeordnete, Rassetaube, Taubenhaltung, Volierenhaltung, Wohngebiet, reines |
| Leitsatz: | Die Haltung von 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln als reine Volierenhaltung kann in einem reinen Wohngebiet zulässig sein. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 ME 101/04 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Abwägung, Abwägungsergebnis, Abwägungsfehler, Ausfertigung, B-Planänderung, Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Interesse, fiskalisches, Fundstellen |
| Leitsatz: | Die Änderung eines Bebauungsplans, mit der ein Kinderspielplatz verlegt werden soll, weil ein Grundstückseigentümer im Tausch für das bisherige Kinderspielplatzgrundstück zusätzlich zu seinem - bisher als WA festgesetztes - Grundstück der Gemeinde ein stattliches "Aufgeld" bietet, ist nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB. Bei der Änderung eines Bebauungsplans muß das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzung in der Abwägung berücksichtigt werden. Zu handschriftlichen Korrekturen textlicher Festsetzungen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 282/03 | |
| Rechtsgebiete: | NBauO |
| Schlagworte: | Baulast, Grenzabstand |
| Leitsatz: | 1. Der Bauherr ist jedenfalls dann, wenn die Baulasterklärung nach § 9 Abs. 2 NBauO die Vorhaben nicht einschränkt, welche von der belasteten Fläche Abstand zu halten haben, grundsätzlich verpflichtet, mit jedem Vorhaben von dieser Fläche den in §§ 7 ff. NBauO bestimmten Abstand einzuhalten. 2. Eine Ausnahme, namentlich eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 NBauO zugunsten des Bauherrn kommt nur dann in Betracht, wenn die uneingeschränkte Beachtung der Baulast zu einer Befreiungslage oder Verhältnissen führte, welche mit Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften noch weniger zu vereinbaren wären. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 298/03 | |