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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum08 / 2004 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 08 / 2004



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 9/03 vom 31.08.2004

Rechtsgebiete:NWG, WVG
Schlagworte:Entlassung, Gemeindemitgliedschaft, Unterhaltungsverband
Leitsatz:Die Entlassung einer Gemeinde, die freiwillig Mitglied in einem niedersächsischen Unterhaltungsverband geworden ist, ist nicht möglich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 9/03



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 101/04 vom 30.08.2004

Rechtsgebiete:BauNVO, NNatG
Schlagworte:Brieftaube, Kleintierhaltung, Nebenanlagen, untergeordnete, Rassetaube, Taubenhaltung, Volierenhaltung, Wohngebiet, reines
Leitsatz:Die Haltung von 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln als reine Volierenhaltung kann in einem reinen Wohngebiet zulässig sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 ME 101/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 282/03 vom 26.08.2004

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsergebnis, Abwägungsfehler, Ausfertigung, B-Planänderung, Erforderlichkeit des Bebauungsplans, Interesse, fiskalisches, Fundstellen
Leitsatz:Die Änderung eines Bebauungsplans, mit der ein Kinderspielplatz verlegt werden soll, weil ein Grundstückseigentümer im Tausch für das bisherige Kinderspielplatzgrundstück zusätzlich zu seinem - bisher als WA festgesetztes - Grundstück der Gemeinde ein stattliches "Aufgeld" bietet, ist nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB.

Bei der Änderung eines Bebauungsplans muß das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzung in der Abwägung berücksichtigt werden.

Zu handschriftlichen Korrekturen textlicher Festsetzungen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 282/03

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 298/03 vom 26.08.2004

Rechtsgebiete:NBauO
Schlagworte:Baulast, Grenzabstand
Leitsatz:1. Der Bauherr ist jedenfalls dann, wenn die Baulasterklärung nach § 9 Abs. 2 NBauO die Vorhaben nicht einschränkt, welche von der belasteten Fläche Abstand zu halten haben, grundsätzlich verpflichtet, mit jedem Vorhaben von dieser Fläche den in §§ 7 ff. NBauO bestimmten Abstand einzuhalten.

2. Eine Ausnahme, namentlich eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 NBauO zugunsten des Bauherrn kommt nur dann in Betracht, wenn die uneingeschränkte Beachtung der Baulast zu einer Befreiungslage oder Verhältnissen führte, welche mit Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften noch weniger zu vereinbaren wären.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 298/03


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