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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum04 / 2004 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 04 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 781/04 vom 30.04.2004

Rechtsgebiete:KapVO, NHG, StiftVO-TiHo
Schlagworte:Kapazitätsberechnung, Stellenplan, Stiftungshochschule, Stiftungsrat, Wirtschaftsplan, Zielvereinbarung
Leitsatz:1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebotes einer Hochschule in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts setzt eine Festlegung der verfügbaren Stellen in einem nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 NHG von der Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplan voraus. Zielvereinbarungen, die gemäß § 1 Abs. 3 NHG von dem zuständigen Fachministerium mit den Hochschulen zu treffen sind, ersetzen nicht die Aufstellung von Wirtschaftsplänen.

2. Zur Frage, in welchem Umfang Studienplatzbewerber ihre vorläufige Zulassung zum Studium beanspruchen können, wenn es nicht möglich ist, die Aufnahmekapazität einer Hochschule verbindlich festzustellen, weil ein Wirtschaftsplan im Sinne des § 57 NHG nicht aufgestellt worden ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 781/04



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 28/04 vom 29.04.2004

Rechtsgebiete:BauGB, ROG
Schlagworte:Konzentrationsplanung, Planungsbedürfnis, Planungsvorbehalt, Raumbedeutsamkeit, Windpark
Leitsatz:1. Eine einzelne Windenergieanlage mit einer Höhe von nahezu 100 m kann raumbedeutsam sein.

2. Einer einzelnen raumbedeutsamen Windenergieanlage steht nicht das Erfordernis der Planungsbedürftigkeit als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das Instrument des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB reicht aus, um die Konfliktträchtigkeit einer Windenergieanlage mit 1500 kW, einer Nabenhöhe von 66,8 m und einem Rotordurchmesser von 66 m angemessen beurteilen zu können.

3. Liegen zeitgleich mehrere Bauvoranfragen verschiedener Bauinteressenten zur Errichtung von Windenergieanlagen in einem räumlich begrenzten Bereich vor, muss sich das streitgegenständliche Einzelvorhaben nicht, wie wenn es Teil eines Anlagenkomplexes wäre, die Wirkungen sonstiger zur Prüfung gestellter Windenergieanlagen zurechnen lassen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 28/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 729/04 vom 28.04.2004

Rechtsgebiete:HRG, NHG, VWGO, ZPO
Schlagworte:Beschwerdebegründungsfrist, Kapazitätserschöpfungsgebot, Lehrdeputat, Numerus-clausus, Sorgfaltspflicht, Stellenverlagerung, Telefax, Wiedereinsetzung
Leitsatz:1. Wird auf Grund eines allgemein gehaltenen Beschlusses eines Hochschulgremiums, mit dem die Chancen der Hochschule verbessert werden sollen, in zukünftigen Lehrstuhlbesetzungsverfahren qualifizierte Bewerber berufen zu können, in einem dem Numerus-clausus unterliegenden Studienfach - hier Psychologie - eine der Lehre dienende Stelle in einen nicht dem Numerus-clausus unterliegenden Studiengang - hier Zoologie - verlagert, so kann eine damit verbundene Reduzierung des Lehrangebots nicht kapazitätsmindernd anerkannt werden.

2. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsmittelführers bei Übersendung der Beschwerdebegründungsschrift per Telefax, wenn der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelfrist bis kurz vor deren Ablauf ausschöpft.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 729/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LC 97/02 vom 21.04.2004

Rechtsgebiete:AKG, BBodSchG, PrPVG, PrWassG
Schlagworte:Altlasten, Bodenveränderung, schädliche, Deutsches Reich, Identität, Erlöschen von Ansprüchen, Grundstücke, kontaminierte, Kampfstoffe, Kriegsfolgen
Leitsatz:1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, können als Altlasten dem Regime des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Dazu gehören auch kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde und von denen die Kampfmittel entfernt worden sind.

2. Hat eine schädliche Bodenveränderung die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches begründet, ist diese nicht nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Denn diese ist kein Anspruch im Sinne des Gesetzes, sondern eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung. Sie ist heute der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil diese mit dem Deutschen Reich (teil)identisch ist.

3. Die Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kann der Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin durch Verwaltungsakt auferlegt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LC 97/02


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