JuraForum.de > Urteile > Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 01 / 2004
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| Rechtsgebiete: | EGV, FStrG, Nds Verf, VwVfG |
| Schlagworte: | Delegation straßenrechtlicher Zuständigkeiten, Einwendungen, Europarechtliches Vereitelungsverbot, Landvolk e.V., Planfeststellungsverfahren, Präklusion, Wiedereinsetzung |
| Leitsatz: | 1. Die Präklusionsvorschriften im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz erschweren auch dann nicht unzulässig die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte im Bereich des Naturschutzes, wenn man solche Rechte direkt in Anspruch genommenen Eigentümern zugebilligt sieht. 2. Die einer privaten Vereinigung (hier: Landvolk e.V.) als solcher zugestandene längere Einwendungsfrist erstreckt sich nicht zugleich auf ihre Mitglieder und deren individuelle Belange. 3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einwendungsfrist kommt für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn die Planfeststellungsbehörde eine sachliche Bescheidung im Planfeststellungsbeschluss zugesagt oder vorgenommen hat. 4. Für die in Niedersachsen durchgeführte Übertragung der Zuständigkeit der für den Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen nach dem Bundesfernstraßengesetz grundsätzlich zur Entscheidung berufenen obersten Landesstraßenbaubehörde auf die Bezirksregierungen bedurfte es keines speziellen Gesetzes und keiner auf einem solchen Gesetz beruhenden Rechtsverordnung. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 211/03 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BO Hanover, BauNVO, TA Lärm |
| Schlagworte: | Allgemeines Wohngebiet, Durchführungsplan, Gemengelage, Ortsüblichkeit eines Geräusches, Rücksichtnahmegebot, Zwsichenwert nach TA Lärm |
| Leitsatz: | 1. Die in der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31.01.1930 vorgesehene Gebietskategorie "Wohngebiet" entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der BauNVO. 2. Die Ortsüblichkeit eines Geräusches im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm ist ein qualitatives Kriterium, das sich nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen beurteilt. 3. Für die Bildung eines Immissionszwischenwertes bei Gemengelagen gem. 6.7 TA Lärm kann es als eines unter mehreren Kriterien bedeutsam sein, ob der Nachbar einer Industrieanlage in der Vergangenheit bereits rechtliche Schritte unternommen hat, um gegen eine Lärmbelastung vorzugehen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LB 54/02 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, BauGB, VwGO |
| Schlagworte: | Abwägung, Eingriff, Erweiterungsabsichten, Erweiterungsinteresse, Gebot der Konfliktbewältigung, Geruchsimmissionen, Grundfläche, Überschreitung der, Kompensation, naturschutzrechtliche, Landwirtschaft, Natur und Landschaft, Stalltechnik, Stand der Technik, VDI-Richtlinie 3471, Verkehrslärm |
| Leitsatz: | 1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt. 2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind. 3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt. 4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen. 5. Die Gemeinde muß beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 128/03 | |
| Rechtsgebiete: | NHG |
| Schlagworte: | Langzeitstudierende, Studiengebühr |
| Leitsatz: | Die im Niedersächsischen Hochschulgesetz vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 500,-- ¤ für jedes Semester, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester dauert, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 364/03 | |
"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Entscheidungen 01 / 2004 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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