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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum12 / 2003 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 12 / 2003



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 291/03 vom 02.12.2003

Rechtsgebiete:SGB I, SGB VIII, SGB X, VwGO
Schlagworte:Abtretung, Geldleistung, Hilfe für junge Volljährige, Schriftform, Wiedereinsetzung
Leitsatz:Der Hilfeberechtigte kann den Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Geldleistung an den Träger der freiwilligen Jugendhilfe, der die Leistung erbracht und die Vergütung gestundet hat, abtreten. Sofern für diese Abtretung die Schriftform des § 56 SGB X gilt, ist sie auch dann gewahrt, wenn die Unterschriften des Abtretenden und des Abtretungsempfängers zwar nicht auf einer einheitlichen Urkunde stehen, es zu dem schriftlichen Abtretungsangebot aber eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung gibt.

Hat das Verwaltungsgericht nicht bemerkt, dass die Klagefrist um einige Tage versäumt worden ist, und nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO in der Sache entschieden, kann auch noch in zweiter Instanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis auf die Fristversäumung Wiedereinsetzungsgründe geltend macht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LB 291/03



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 159/03 vom 02.12.2003

Rechtsgebiete:BSHG, Nds AGBSHG, SGB I, SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Erstattung, Hilfe für junge Volljährige, Prozesszinsen, Rückerstattung, Schwierigkeiten, besondere soziale
Leitsatz:Die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII geht der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG vor.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der in einem solchen Fall als örtlicher Träger der Sozialhilfe vorläufig Leistungen nach § 43 SGB I i. V. m. § 72 BSHG erbracht und diese auf einem internen Konto zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe verbucht hat, ist diesem gegenüber zur Erstattung oder Rückerstattung der verbuchten Beträge verpflichtet.

§ 108 Abs. 2 SGB X schließt den Anspruch gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Prozesszinsen in der durch §§ 291, 288 BGB n. F. bestimmten Höhe nicht aus.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LB 159/03


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