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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum07 / 2003 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 07 / 2003



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 165/03 vom 11.07.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, NBauO, NGO, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Ausfertigung, Einstweilige Anordnung, Erforderlichkeit, Flächennutzungsplan , Ausfertigung des, Grenzabstand , Ausnahme von, Grenzabstand, geringerer, Kerngebiet, Nutzungsmischung im, Maß der baulichen Nutzung, Nachteil, schwerer, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, städtebauliche Absichten
Leitsatz:1. Eine Ausfertigung von Flächennutzungsplänen ist nicht vorgeschrieben.

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, der in Absprache mit dem Investor entwickelt worden ist.

3. Die Festsetzung eines Kerngebietes zwischen der Altstadt und kerngebietstypischen Verwaltungsgebäuden begegnet keinen Bedenken.

4. Die Absicht, einen "Einkaufsmagneten" von der grünen Wiese an die Altstadt heranzuführen und den Platzcharakter einer Fläche zu betonen, kann die Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände rechtfertigen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 165/03



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 K 3892/00 vom 02.07.2003

Rechtsgebiete:GG, HKG
Schlagworte:Auszug aus d. Einkommenssteuerbesch., Beitragsveranlagung, Bescheinigungen von Steuerberatern, Bestätigungen des Finanzamts, Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, Einschränkung, Gemeinwohlinteressen, Kammermitglieder, Nachweispflicht, Offenlegung von Einkünften, informationelle Selbstbestimmung
Leitsatz:1. § 5 der Beitragsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 28. November 1998 in der Fassung vom 5. Dezember 2001 - BO - steht mit höherrangigem Recht im Einklang.

2. Die Verpflichtung der Kammermitglieder, sich in eine Beitragsgruppe einzustufen und damit die Höhe ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gegenüber der Ärztekammer Niedersachsen offenzulegen (§ 5 Abs. 1 BO), verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Einschränkung dieses Rechts rechtfertigen.

3. Die Verpflichtung zum Nachweis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommensteuerbescheid oder einer Bestätigung des Finanzamtes (§ 5 Abs. 2 BO) lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennen.

4. Bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise kann nicht beanstandet werden, dass die Ärztekammer Niedersachsen Auszügen aus Einkommensteuerbescheiden und Bestätigungen der Finanzämter ein höheres Maß an Richtigkeit als Bescheinigungen von Steuerberatern beimisst.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 K 3892/00

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2523/01 vom 02.07.2003

Rechtsgebiete:NNatSchG
Schlagworte:Abgrenzung, Gestaltungsermessen, Kernbereich, Landschaftsschutzgebiet, Randzonen, Schutzwürdigkeit, Verordnung, Verordnungsgeber, schutzwürdig
Leitsatz:1. Bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu.

2. Der Verordnungsgeber kann auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.

3. Außerdem können am Rande gelegene Flächen, die isoliert betrachtet, nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 2523/01

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, LB 45/01 vom 02.07.2003

Rechtsgebiete:BWaldG, NWaldLG
Schlagworte:Anordnung, Beweidungsverbot, Binnenklima, Dauerverwaltungsakt, Eichenhain, Mindestgröße, Wald, Waldbeweidung, Waldeigenschaft, Waldnaturhaushalt, ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Leitsatz:1. Die Anordnung, die Beweidung einer bestockten Fläche zu unterlassen, ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt werden muss.

2. Eine Waldbeweidung stellt keine ordnungsgemäße Forstwirtschaft dar.

3. Die Waldeigenschaft eines Eichenhains setzt nicht voraus, dass die bestockte Fläche größer als 0,2 ha ist. Daher können auch Flächen, die kleiner als 0,2 ha sind, unter den in § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG aufgeführten Voraussetzungen Wald sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, LB 45/01


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