JuraForum.de > Urteile > Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:
| Rechtsgebiete: | NBauO |
| Schlagworte: | Anspruch auf Einschreiten, Ermessensreduzierung, Garage, Grenzabstand, Nebengebäude |
| Leitsatz: | 1. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO (in der seit dem Gesetz vom 11.4.1986, GVBl. S. 103 geltenden Fassung) folgt, dass sich die Flächen- und Höhenbegrenzungen nur auf den Bereich beziehen, in dem das Nebengebäude den nach § 7 NBauO "an sich" einzuhaltenden Grenzabstand unterschreitet. Es stellt daher keine Verletzung des § 12 NBauO dar, wenn das Nebengebäude jenseits davon höher als drei Meter ist. 2. Wenn der Bauherr von den genehmigten Bauzeichnungen abweicht, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht automatisch verpflichtet, im Interesse des Nachbarn hiergegen einzuschreiten. Sie darf vielmehr auch in diesem Fall berücksichtigen, welche Auswirkungen der Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften hat. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 197/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, NBG, NHG, VwGO |
| Schlagworte: | Ausbildung, gehobener Dienst, Beförderung, Fachhochschuldozent |
| Leitsatz: | Eine Auswahlentscheidung, die die Beförderung zum Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 a. D) in der Funktion als Fachhochschuldozent betrifft, ist rechtswidrig, wenn ohne eine Bewertung der bereits ausgeübten und angestrebten Fachschuldozententätigkeit ausschlaggebend auf das außerhalb des Dienstes erfolgreich abgeschlossene Studium der Sozialpädagogik abgestellt wird. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 244/02 | |
| Rechtsgebiete: | NSchG |
| Schlagworte: | Abschluss, Bildungsgang, Bildungsweg, Erfordernis des Abschlusses, Grundschule, Privatschulen, Schulen in freier Trägerschaft, Schülerbeförderungskosten, Waldorfschulen, pädagogisches Konzept |
| Leitsatz: | 1. Die den Trägern der Schülerbeförderung obliegende Pflicht, die Schüler der 1. - 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, die den verfolgten Bildungsgang anbietet, zu befördern, besteht entsprechend auch gegenüber Schulen in freier Trägerschaft. 2. Der Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen setzt voraus, dass die infrage stehende Schule einen eigenständigen Bildungsgang anbietet. 3. Als Bildungsgang in schülerbeförderungsrechtlichem Sinne ist die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt. 4. Das Festhalten aus Erfordernis des Abschlusses ist erforderlich, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen. 5. Bietet eine Schule in freier Trägerschaft lediglich die Grundschule an, so fehlt es an dem Erfordernis des Abschlusses und mithin auch an einem eigenständigen Bildungsgang. 6. Wird die Grundschule jedoch mit gleichartigem pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe I fortgeführt, ist dort der erforderliche Abschluss möglich, mit der Folge, dass der Beförderungsanspruch nicht nur für die Sekundarstufe, sondern auch für die Grundschule besteht. Dies gilt ebenso wie bei den Waldorfschulen auch für andere Schulen in freier Trägerschaft. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 L 4066/00 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EV, GG, NGefAG, NLottG, StGB |
| Schlagworte: | Bundesländer, Erlaubnis, Gesetzgebungskompetenz, Glücksspiel, Oddset-Wette, Rechtseinheit, Sportwette, Untersagung, Verwaltungsakt (DDR), Verwaltungshoheit |
| Leitsatz: | Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) sind Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB. Eine Sportwettenerlaubnis der DDR gilt nicht im gesamten Bundesgebiet fort. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 420/02 | |
"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Entscheidungen 03 / 2003 - Seite 5" © JuraForum.de — 2003-2012
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