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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum01 / 2003 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 01 / 2003



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 73/01 vom 15.01.2003

Rechtsgebiete:VwVfG, WaStrG
Schlagworte:Eigentum, Hafenanlage, Seewasserstraße, Umschlaganlage
Leitsatz:1. Umschlag- oder andere Hafenanlagen in Seewasserstraßen stehen nicht in Privateigentum, selbst wenn sie aufgrund eines Nutzungsvertrages mit dem Land von Privaten ausschließlich zur Eigennutzung erbaut wurden.

2. Die potentielle Beeinträchtigung derartiger Anlagen durch planfestgestellte Vorhaben kann gleichwohl die Verpflichtung auslösen, nachteilige Wirkungen zu vermeiden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 73/01



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 325/02 vom 15.01.2003

Rechtsgebiete:4.BImSchV, BauGB, UVPG
Schlagworte:Belastungsgebiet, Erschließung, Hähnchenmaststall, Intensivtierhaltung, Umwelteinwirkungen, schädliche, Viehdichte
Leitsatz:Eine Massierung von Stallanlagen für Intensivtierhaltung kann ein Indiz für das Vorliegen städtebaulicher Missstände darstellen, es fehlen bislang allerdings ausreichende Erkenntnisse, bei welcher Viehdichte die Belastung der Umwelt eine Größenordnung erreicht, dass öffentliche Belange der Zulassung eines weiteren Stalles entgegen stehen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 325/02

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 149/02 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:BauGB, NNatSchG
Schlagworte:Außenbereich, Damwild, Damwildgehege, Flächennutzungsplan, Gehege, Landwirtschaft, Liebhaberei, Umzäunung, Zaun, freie Landschaft
Leitsatz:1. Ein aus Liebhaberei betriebenes Damwildgehege widerspricht der Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und beeinträchtigt daher öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

2. Ein 1,80 m hoher Zaun eines Damwildgeheges beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), weil er die umzäunte Fläche aus der freien Landschaft "ausgrenzt", ohne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 149/02


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