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JuraForum.deUrteileNiedersächsisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum06 / 2002 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 06 / 2002



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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 35/02 vom 26.06.2002

Rechtsgebiete:BSHG, SGB X
Schlagworte:Ausbildung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Immatrikulation, Kindesbetreuung, Rücknahme
Leitsatz:1. Der Senat hält - gegen BVerwGE 94, 224 - an seiner Rechtsprechung (FEVS 46, 422) fest, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der ausnahmsweise die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an eine Auszubildende rechtfertigt, dann gegeben ist, wenn sie ein Kind unter drei Jahren allein betreut (so jetzt auch OVG Saarlouis, FEVS 53, 326).

2. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, darf der Träger der Sozialhilfe den (dann rechtswidrigen) Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Auszubildende nicht mit der Begründung zurücknehmen, sie habe grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht, indem sie ihre Immatrikulation nicht angegeben habe. Denn die Auszubildende, die ihren Lebensunterhalt bisher neben der Ausbildung durch Arbeit beschafft hat, die Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes aufgibt und deshalb meint, nicht die Immatrikulation, sondern die Notwendigkeit der Betreuung ihres Kindes sei für den Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit wesentlich, verletzt durch die Nichtangabe der Immatrikulation die erforderliche Sorgfalt jedenfalls nicht in besonders schwerem Maße, weil sie sich in der Laiensphäre genau das vorstellt, was die Hilfegewährung nach Auffassung zweier Oberverwaltungsgerichte rechtmäßig macht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LB 35/02




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