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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 12 LC 201/04 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 LC 201/04

Urteil vom 30.09.2004


Leitsatz:1. Die erforderliche Bestimmtheit des Klagebegehrens kann grundsätzlich noch nach Ablauf der Klagefrist herbeigeführt werden.

2. Eine Beschränkung der Rücknahme der im Beurteilungszeitraum ergangenen sozialhilferechtlichen Bewilligungsbescheide auf den Betrag des höchsten Vermögensstandes in diesem Zeitraum abzüglich des Schonvermögens entspricht in den Fällen verschwiegenen Vermögens im Regelfall einer sachgerechten Ausübung des Rücknahmeermessens.
Rechtsgebiete:BSHG, SGB X, VwGO
Vorschriften:BSHG § 88, SGB X § 45, SGB X § 50, VwGO § 82 I,
Stichworte:Bewilligungsbescheid, Ermessen, Klagebegehren (Bestimmtheit), Rückforderung, Rücknahme, Vermögen, verschwiegenes,

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