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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 29.09.2004, Aktenzeichen: 8 LB 172/02 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 LB 172/02

Urteil vom 29.09.2004


Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen in analoger Anwendung des § 291 Satz 1 BGB besteht bei einer Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung einer Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts nur dann, wenn die Geldsumme der Höhe nach beziffert ist oder ihre Höhe allein rechnerisch ermittelt werden kann.

2. Die Notwendigkeit einer weiteren Rechtsanwendung zur Ermittlung der Höhe der Geldschuld schließt die Gewährung von Prozesszinsen aus.

3. Ein Zahnarzt, der die Zahnärztekammer Niedersachsen erfolgreich auf erstmalige Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer verklagt hat, kann grundsätzlich keine Prozesszinsen verlangen.
Rechtsgebiete:ASO, BGB
Vorschriften:ASO §§ 12 ff., BGB § 291 1,
Stichworte:Alterssicherungsordnung, Berufsunfähigkeitsrente, Geldschuld, Geldsumme, Prozesszinsen, Rechtsanwendung, Rechtshängigkeit, Verpflichtungsklage,

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