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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 29.04.2008, Aktenzeichen: 12 LC 20/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 LC 20/07

Urteil vom 29.04.2008


Leitsatz:1. Das Prüfprogramm eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage kann nach Maßgabe der Bauvoranfrage auf einzelne Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt werden.

2. Einer Bauvoranfrage bleibt der Erfolg auch dann versagt, wenn die Fragen, die zur Überprüfung gestellt werden, zwar im Sinne des Bauherrn beurteilt werden können, jedoch von vornherein absehbar ist, dass das Vorhaben aus anderen Gründen (hier: der Militärflugsicherheit) nicht realisiert werden kann. Der Bauvoranfrage fehlt dann das erforderliche Sachbescheidungsinteresse.

3. Wird ein Bauvorbescheid für eine Windkraftanlage beantragt und das Vorhaben im Verwaltungsverfahren anhand einer Anlagenbeschreibung näher konkretisiert, stellt sich die Umstellung der Bauvoranfrage im Verlauf des nachfolgenden Rechtsstreits auf eine davon abweichende Windkraftanlage (hier: mit einer um etwa 16m geringeren Gesamthöhe) als eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar.

4. Eine Klageänderung ist in der Regel nicht sachdienlich, wenn für das geänderte Begehren das dafür erforderliche Verwaltungsverfahren (einschließlich Vorverfahren) nicht durchgeführt worden ist.
Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, LuftVG, NBauO, VwGO
Vorschriften:BauGB § 35 Abs. 3 S. 1, BauGB § 35 Abs. 3 S. 3, BImSchG § 67 Abs. 9, LuftVG § 14, NBauO § 74 Abs. 1, VwGO § 68, VwGO § 91,
Stichworte:Bauvorbescheid, Klageänderung, Sachbescheidungsinteresse, Windkraftanlage,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 2 A 237/02 vom 04.11.2004

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