JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 1 LB 28/04
| Leitsatz: | 1. Eine einzelne Windenergieanlage mit einer Höhe von nahezu 100 m kann raumbedeutsam sein. 2. Einer einzelnen raumbedeutsamen Windenergieanlage steht nicht das Erfordernis der Planungsbedürftigkeit als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das Instrument des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB reicht aus, um die Konfliktträchtigkeit einer Windenergieanlage mit 1500 kW, einer Nabenhöhe von 66,8 m und einem Rotordurchmesser von 66 m angemessen beurteilen zu können. 3. Liegen zeitgleich mehrere Bauvoranfragen verschiedener Bauinteressenten zur Errichtung von Windenergieanlagen in einem räumlich begrenzten Bereich vor, muss sich das streitgegenständliche Einzelvorhaben nicht, wie wenn es Teil eines Anlagenkomplexes wäre, die Wirkungen sonstiger zur Prüfung gestellter Windenergieanlagen zurechnen lassen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ROG |
| Vorschriften: | BauGB § 35 III 1, BauGB § 35 III 3, ROG § 3 Nr.4, |
| Stichworte: | Konzentrationsplanung, Planungsbedürfnis, Planungsvorbehalt, Raumbedeutsamkeit, Windpark, |
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