JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 1 LB 29/04
| Leitsatz: | 1. Wird ein Grundstück zur Herstellung eines LKW-Abstellplatzes (fast) vollständig gepflastert, ist dies mit der Festsetzung einer GRZ von 0,6 nicht mehr zu vereinbaren. 2. Werden auf einem Grundstück LKWs abgestellt, die einem Sand- und Kiesabbauunternehmen dienen, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Abstellplatzes nicht (mehr) nach der des Abbaubetriebes, wenn die Abbauflächen rund 5 km entfernt liegen; der für eine einheitliche Beurteilung erforderliche räumlich-funktionelle Zusammenhang ist dann nicht mehr gegeben. 3. Der LKW-Abstellplatz kann nicht mehr typisierend betrachtet (und dabei einem Speditionsunternehmen gleichgeachtet) werden, wenn die LKWs das Gelände morgens verlassen und es erst dam Abend wieder anfahren. 4. Zur Abwägungsgerechtigkeit einer Planung, welche die Grundlage für einen Abstellplatz für insgesamt 9 LKWs in einem Gebiet schaffen soll, das zum Teil als Mischgebiet überplant, im Wesentlichen aber zu Wohnzwecken genutzt wird. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 VII, BauNVO § 19 II, BauNVO § 19 IV, |
| Stichworte: | Abwägung, Spedition, Typisierung, |
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