JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 1 KN 58/03
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinde ist nicht grundsätzlich gehindert, das Erschließungssystem für einen schon vorhandenen, im Wesentlichen vollständig bebauten Ortsteil neu zuordnen. Dabei darf sie - entsprechendes städtebauliches Gewicht des dabei verfolgten Ziels (hier: Entlastung des Ortskerns) vorausgesetzt - den Verkehr auch an einer Stelle in den Ortsteil hineinleiten, der bislang von Verkehr im wesentlichen verschont gewesen war. Sie muss dann aber die Folgen planerisch bewältigen, welche eine solche Maßnahme zum Nachteil der nunmehr mit Verkehrslärm belasteten Grundstücke hervorruft. 2. Zur Minderung des mit einer solchen Maßnahme verbundenen Verkehrslärms darf die Gemeinde auch bei kleinen Wochenend- und Ferienhausgrundstücken 1,80 m hohe Lärmschutzwände planen. 3. Zur Abwägungsgerechtigkeit solcher Lärmminderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Nutz- und Vermietbarkeit der Grundstücke. 4. Zur Pflicht der Gemeinde, in einem solchen Fall Erschließungsalternativen zu prüfen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 1 VII, |
| Stichworte: | Lärmschutzwand, Trassenvarianten, Zunahme des Verkehrs, |
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