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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 9 LB 10/02 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 LB 10/02

Urteil vom 28.01.2004


Leitsatz:- Zur Erforderlichkeit eines Flächennutzungsplanes, der - abwägungsfehlerhaft - nur eine Vorrangfläche für Windenergie von 8,4 ha darstellt.

- Eine Gemeinde trifft bei der Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergienutzung. Sie kann sich bei der Darstellung von Vorrangflächen maßgeblich auch am Vorsorgegrundsatz des § 5 I Nr. 2 BImSchG ausrichten.

- Wird in einem Flächennutzungsplan zwischen sog. Ausschlussgebieten und Potenzialflächen unterschieden, kann bei der abwägungsfehlerhaften Darstellung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen eine Teilnichtigkeit einzelner Abwägungsschritte in Betracht kommen.
Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB
Vorschriften:BImSchG § 5 I 2, BauGB § 1 III, BauGB § 1 VI, BauGB § 214 III 2, BauGB § 35 I Nr 6, BauGB § 35 III 3,
Stichworte:Abwägungsgebot, Planvorbehalt, Teilnichtigkeit (Bebauungspläne), Erforderlichkeit (Bebauungsplan), Vorrangfläche Windenergie,

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