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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 27.05.2004, Aktenzeichen: 11 LC 116/02 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LC 116/02

Urteil vom 27.05.2004


Leitsatz:1. Für die Regelmäßige Arzneimittelüberwachung nach §§ 64 ff AMG können nach niedersächsischem Landesrecht Gebühren erhoben werden.

2. Hat das Land Niedersachsen für die Arzneimitteluntersuchung ein amtliches Untersuchungsinstitut in Form einer GmbH bestimmt, so können dessen erforderliche Aufwendungen grundsätzlich als Auslagen in die Gebühr einbezogen werden. Erstattungsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die das Land nicht zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gesundheitsvorsorge als Infrastrukturkosten selbst zu tragen hat.

3. Erstattungsfähige Aufwendungen einer GmbH bedürfen in Bezug auf Stundenkosten und Stundenzahl eines transparenten Nachweises.
Rechtsgebiete:AMG
Vorschriften:AMG §§ 64 ff,
Stichworte:Arzneimittelüberwachung, Gebühren, Kosten der Überwachung,

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