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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 27.04.2005, Aktenzeichen: 4 LC 343/04 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 LC 343/04

Urteil vom 27.04.2005


Leitsatz:1. Wird der Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher durch z. B. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht voll gedeckt, muss ergänzend dazu die Jugendhilfe eintreten.

2. Die ergänzende Leistungspflicht der Jugendhilfe besteht auch in den Fällen, in denen durch die "Gesundheitsreform" Leistungen der Krankenkassen zur Kostenersparnis eingeschränkt worden sind (z. B. durch die Regelungen der Zuzahlungspflicht).

3. Der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Gewährung von Jugendhilfe bei drohender oder bestehender seelischer Behinderung kann nicht nur eine ambulante Psychotherapie umfassen, sondern auch ergänzende Leistungen, die die tatsächliche Durchführung der sonst von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderweitig finanzierten eigentlichen Leistung erst ermöglichen - hier: Kosten für die Fahrten zu den psychotherapeutischen Behandlungsterminen -.
Rechtsgebiete:SGB VIII
Vorschriften:SGB VIII § 10 I, SGB VIII § 35a,
Stichworte:Behinderung, seelische, Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Krankenkasse, Krankenversicherung, Nachrang, Psychotherapie,

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