JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 27.03.2008, Aktenzeichen: 7 KS 158/04
| Leitsatz: | 1. Die nachträgliche Errichtung von Schallschutzbauten an einer Autobahn ist ihrerseits keine nach § 41 BImSchG potentiell Schallschutz auslösende Änderung einer öffentlichen Straße (wie BVerwGE 97, 367). 2. Ansprüche auf Verkehrslärmschutz nach § 41 BImSchG setzen grundsätzlich den Besitz einer dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden baulichen Anlage voraus. 3. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde zu einer Lärmsanierung, unterliegt sie dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung. 4. Voraussetzung eines Anspruchs auf Gewährung nachträglichen Lärmschutzes nach § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG unterhalb der Schwelle der Lärmsanierung ist, dass der Betroffene bereits nach der dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Rechtslage objektiv einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte (wie BVerwGE 128, 177). Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Straße vor dem 7. Juli 1974 planfestgestellt worden ist. 5. Die Erheblichkeitsschwelle für die Beurteilung von Lärmauswirkungen liegt im Rahmen des § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG bei einer Überschreitung des ursprünglich korrekt ermittelten Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A). |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, GG, VwVfG |
| Vorschriften: | BImSchG § 41, GG Art. 3 Abs. 1, VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2, VwVfG § 75 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | Anlage, bauliche, Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz, Lärmauswirkungen, nicht voraussehbar, Lärmsanierung, Öffentliche Straße, Änderung, Verkehrsweg, |
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