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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 11 KN 38/04 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 KN 38/04

Urteil vom 27.01.2005


Leitsatz:Allein ein subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, dass der tatsächlichen Gefährdung nicht entspricht, rechtfertigt es nicht, in einer auf § 55 Abs. 1 Nr.1 Nds. SOG gestützten Hundeverordnung einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschlossene Ortslage festzulegen.

Sollen Risiken bekämpft werden, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren liegen, erfordert dieses eine Risikobewertung, die den Polizei- und Ordnungsbehörden auf der Grundlage des § 55 Nds. SOG nicht zusteht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN.01 - DVBl. 2002, 1562).
Rechtsgebiete:NDS. SOG, NGefAG
Vorschriften:NDS. SOG § 55 Abs. 1 Nr. 1, NGefAG § 55 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Gefahr, abstrakte, Hundeverordnung, Leinenzwang,

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