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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 26.04.2007, Aktenzeichen: 12 LB 62/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 12 LB 62/07

Urteil vom 26.04.2007


Leitsatz:1. Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) genannte Immissionswert von 0,15 (entsprechend einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. der Jahresstunden) ist grundsätzlich auch im Außenbereich mit überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung einzuhalten. Dieser Wert bietet ferner einen geeigneten Anhaltspunkt für die zulässige Häufigkeit von Geruchsimmissionen durch im baurechtlichen Außenbereich privilegierte nicht-landwirtschaftliche Vorhaben.

2. In begründeten Einzelfällen können Immissionswerte von 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit noch zumutbar sein.

3. Zur Irrelevanz einer von einem Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Geruchsbelastung in dem Fall, dass der Immissionswert durch vorhandene Anlagen bereits ausgeschöpft ist.
Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, GIRL
Vorschriften:BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4, BImSchG § 3 Abs. 1, BImSchG § 22, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL),
Stichworte:Geruch, GIRL, Immissionen, Irrelevanzgrenze, Kompostwerk, Nachbarschutz, Substratwerk,
Verfahrensgang:VG Oldenburg 5 A 3459/01 vom 15.07.2004

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