JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 26.02.2009, Aktenzeichen: 11 LB 431/08
| Leitsatz: | Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zweck der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten richtet sich nach § 81b 2. Alt. StPO. Landesrechtliche Bestimmungen beschränken sich entsprechend der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfG, U. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, NJW 2005, 2603) auf Regelungen bezüglich der präventiven Verhütung von Straftaten und sind insoweit nicht einschlägig. Die Anordnungen müssen hinreichend bestimmt sein. Dies ist nur der Fall, wenn der Betroffene der Anordnung entnehmen kann, welche Maßnahmen die Behörde im Einzelnen durchführen will. Die Konkretisierung der Maßnahme darf die Behörde nicht der nachfolgenden Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung überlassen. |
| Rechtsgebiete: | Nds SOG, StPO |
| Vorschriften: | Nds SOG § 39 Abs. 3, StPO § 81 b 2. Alt., |
| Stichworte: | Erkennungsdienst: Bestimmtheitsgebot, Erkennungsdienst: Gesetzgebungskompetenz, |
| Verfahrensgang: | VG Hannover, 10 A 4092/06 vom 16.04.2008 |
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