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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 8 K 3109/00 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 K 3109/00

Urteil vom 25.09.2003


Leitsatz:1. § 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in der Fassung vom 23. November 2002 ist nichtig.

2. § 33 Abs. 1 und 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - ermächtigt die Ärztekammer Niedersachsen nicht zur Begründung von Berufspflichten, die konkrete finanzielle Verpflichtungen für liquidationsberechtigte Ärzte mit sich bringen. Regelungen des kollegialen Verhaltens bei der Berufsausübung (§ 33 Abs. 2 Nr. 10 HKG) schließen Bestimmungen, die liquidationsberechtigte Ärzte dazu verpflichten, Mitarbeiter unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in einem bestimmten Mindestumfang und auf bestimmte Weise am Liquidationserlös zu beteiligen, nicht ein.

3. Die in § 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vorgeschriebene Beteiligung von Mitarbeitern liquidationsberechtigter Ärzte am Liquidationserlös wäre nicht zu beanstanden, wenn § 33 HKG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage enthalten würde. Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter liquidationsberechtigter Ärzte am Liquidationserlös ist durch vernünftige, auf das Gemeinwohl bedachte Erwägungen gerechtfertigt.
Rechtsgebiete:GG, HKG
Vorschriften:GG Art. 12 I, GG Art. 14 I, GG Art. 2 I, HKG § 33 I, HKG § 33 II,
Stichworte:Beteiligung, Chefärzte, Liquidationsberechtigung, Liquidationserlös, Mitarbeiter, Mitarbeiterbeteiligung, berufliches Verhalten, liquidationsberechtigte Ärzte, Ärzte,

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