JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 25.07.2007, Aktenzeichen: 4 LB 90/07
| Leitsatz: | 1. Ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht dem Kostenerstattungsanspruch des früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII nicht entgegen. 2. Maßnahmen der Jugendhilfe sind auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber ebenfalls in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig sind. 3. Dem Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII lässt sich nicht entgegenhalten, der erstattungsberechtigte früher örtlich zuständige Jugendhilfeträger könne wegen des Vorrangs der Eingliederungshilfe gegenüber der Jugenhilfe die Erstattung seiner Aufwendungen von dem Träger der Sozialhilfe verlangen. |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X |
| Vorschriften: | SGB VIII § 10 Abs. 4 Satz 2, SGB VIII § 89 c, SGB VIII § 89 f Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104, |
| Stichworte: | Eingliederungshilfe, Jugendhilfe, Jugendhilfeträger, Kostenerstattung, Nachrang, Rechtmäßigkeit, Sozialhilfeträger, Vorrang, |
| Verfahrensgang: | VG Stade 4 A 2150/02 vom 26.05.2004 |
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