JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 1 LC 185/03
| Leitsatz: | Eine niedersächsische Gemeinde, die die Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB plant, ist nicht verpflichtet, ihre Standortuntersuchungen strikt an den Vorgaben des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 zur Festlegung von Vorrangstandorten zur Windenergienutzung auszurichten, der bei Einzelhäusern im Außenbereich einen Abstand von 300 m empfiehlt. Die Erhöhung der Abstände zu Einzelhäusern um 200 m hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugebilligt hat. Abwägungsfehlerhaft ist ein solches am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientiertes Abstandsflächenkonzept erst dann, wenn es städtebaulich nicht mehr begründbar ist. |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BauGB |
| Vorschriften: | BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2, BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3, |
| Stichworte: | Abstand, Abstandsempfehlungen, Konzentrationsplanung, Vorsorgegrundsatz, |
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