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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 24.04.2008, Aktenzeichen: 11 LB 266/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LB 266/07

Urteil vom 24.04.2008


Leitsatz:1. Nach der Streichung des § 5 Abs. 1 Satz 4 NRettDG durch das Änderungsgesetz vom 12. Juli 2007 (Ndw. GVBl. S. 316) ist im Auswahlverfahren weiterhin die Berücksichtigung der Auswahlkriterien der gestrichenen Vorschrift zulässig.

2. Zur Einhaltung des Transparenzgebotes muss der Rettungsdienstträger im Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG klar und verständlich die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen formulieren. Für den einzelnen Bewerber muss erkennbar sein, worauf es dem Rettungsdienstträger ankommt, damit er sein Angebot entsprechend diesen Vorgaben optimal gestalten kann.

3. Der Rettungsdienstträger ist nicht verpflichtet, den Antrag für den Betrieb einer Luftrettungswache in einem offenen Vergabeverfahren auszuschreiben.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Rettungsdienstträger im Rahmen seiner Ermessensbetätigung die in § 5 Abs. 1 Satz 4 NRettDG a. F. genannten Auswahlkriterien der Vielfalt der Anbieter, der gewachsenen Strukturen, der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit jeweils gesondert betrachtet und die ermittelten Tatsachen für jedes Auswahlkriterium durch Vergabe eines Ranges gewichtet.
Rechtsgebiete:EGV, GWB, NRettDG 1992
Vorschriften:EGV Art. 82, GWB § 97, NRettDG 1992 § 5 Abs. 1 S. 4,
Stichworte:Auswahlkriterien, Auswahlverfahren, Leistungsfähigkeit, Luftrettungswache, Strukturen, gewachsene, Transparenzgebot, Vielfalt der Anbieter, Wirtschaftlichkeit,
Verfahrensgang:VG Hannover, 12 A 3682/01 vom 01.03.2006

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