JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 24.04.2007, Aktenzeichen: 1 KN 22/07
| Leitsatz: | 1. Eine Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung "ihres" Bebauungsplanes auch dann gem. § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft, wenn die Gemeinde alsbald nach der Bekanntmachung die Fehlerhaftigkeit des Plans erkennt (hier: Auseinanderfallen von Festsetzungsinhalt und -willen; fehlerhafte Ausfertigung). 2. Die Gemeinde hat allerdings die Möglichkeit, das ergänzende Verfahren durch eine neue Veränderungssperre zu sichern. 3. Zum berechtigten Interesse, das Außerkrafttreten einer Veränderungssperre feststellen zu lassen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 14, BauGB § 17 Abs. 5, VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, VwGO § 155, |
| Stichworte: | Bordell, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Gewerbebetrieb, Normenkontrolle, vorgezogene Sicherungsbedürfnis, Veränderungssperre, Vergnügungsstätte, Verhinderungsplanung, |
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