JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 23.04.2008, Aktenzeichen: 1 KN 113/06
| Leitsatz: | 1. Die Frage, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit es rechtfertigen, Überschwemmungsgebiete nicht in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, sondern dort Wohnbaugebiete festzusetzen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002, BGBl. I S. 3245), ist als Teil der Abwägung zu behandeln und zu beantworten. 2. Zur Frage, welches Gewicht die Gründe des Allgemeinwohls haben müssen (hier für die Schaffung von Wohnbauflächen verneint). 3. Das Interesse der Anlieger an uneingeschränktem Erhalt einer innerstädtischen Grünanlage steht deren Überplanung zur Schaffung von Wohnbauflächen nicht schlechthin entgegen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO, WHG |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 12, BauGB § 1 Abs. 7, VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, WHG § 31b Abs. 6, WHG § 32 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Allgemeinwohl, Antragsbefugnis, Überschwemmungsgebiet, Wohnbebauung, |
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