JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 11 LB 334/04
| Leitsatz: | 1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. 2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend. 3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus. Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen. 4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis. |
| Rechtsgebiete: | AWaffV, EGV, WaffG 2002 |
| Vorschriften: | AWaffV § 3, EGV § 12 I, WaffG 2002 § 10 I 1, WaffG 2002 § 29, WaffG 2002 § 32, WaffG 2002 § 7 I, WaffG 2002 § 8 I, WaffG 2002 § 8 II, |
| Stichworte: | Auslandsjäger, Bedürfnis, Jagdschein, Jäger, Sachkunde, Schusswaffe, |
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