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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 22.02.2007, Aktenzeichen: 11 LB 307/05 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LB 307/05

Urteil vom 22.02.2007


Leitsatz:1. Der Tatsache, dass die Kosten für einen Abschiebungshäftling im Jahr 2001 in Niedersachsen geringer waren als für einen Gefangenen im Strafvollzug, trägt die Behörde im Rahmen einer Kostenanforderung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ausreichend dadurch Rechnung, dass sie den in dem genannten Rechnungsjahr zugrunde zu legenden Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen im Strafvollzug um rund 16 v.H reduziert.

2. Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einer minderjährigen (16-jährigen) Ausländerin ist verhältnismäßig, wenn sie mit ihren Eltern abgeschoben werden soll und zu diesem Zweck gemeinsam mit ihren Eltern in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird.
Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, FrhEntzG, VwKostG
Vorschriften:AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1, AuslG § 82, AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 2, AuslG § 83 Abs. 4 S., FrhEntzG § 8 Abs. 1 S. 3, FrhEntzG § 8 Abs. 1 S. 3, VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Tageshaftkostensatz, Veranlasser,
Verfahrensgang:VG Lüneburg 2 A 13/02 vom 07.03.2003

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