JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 22.01.2003, Aktenzeichen: 4 LC 146/02
| Leitsatz: | Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG, den der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung erhält, ist keine öffentliche (objektbezogene) Förderung nach § 9 SGB XI, sondern eine von der Bedürftigkeit des Heimbewohners abhängige und damit subjektbezogene Förderung. Der Einrichtungsträger, der nur solche Zuschüsse erhält, bedarf nicht der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI dazu, dass er den Heimbewohnern - unter Anrechnung der Zuschüsse - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert berechnet. Es genügt die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Die Landesbehörde ist nicht berechtigt, auf eine solche Mitteilung hin zu prüfen, ob die Investitionsaufwendungen in der mitgeteilten Höhe betriebsnotwendig sind. |
| Rechtsgebiete: | NPflegeG, SBG XI |
| Vorschriften: | NPflegeG § 13, SBG XI § 82 III, SGB XI § 82 IV, SGB XI § 9, |
| Stichworte: | Aufwendungszuschuss, bewohnerbezogener, Berechnung, gesonderte, Investitionsaufwendungen, betriebsnotwen, Zustimmung, |
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