JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 7 KS 63/03
| Leitsatz: | 1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundtückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Ein Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie eine fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen. 2. Voraussetzung für eine Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs durch Lärmimmissionen ist, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für den Verkehrslärm überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer Funktion und Lärmbetroffenheit, also ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung nach, schutzwürdig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine räumliche Nähe der konkreten Fläche zum Wohngebäude nicht gegeben ist. |
| Rechtsgebiete: | FStrG, GG, VwVfG |
| Vorschriften: | FStrG § 17 I 2, FStrG § 9a, GG Art. 14 I 2, GG Art. 14 III, VwVfG § 74 II 2, VwVfG § 74 II 3, |
| Stichworte: | Abwägungsfehler, Alternativenprüfung, Außenwohnbereich, Beeinträchtigung, mittelbare, Enteignung, Enteignungsschwelle, Entschädigung, Lärmimmissionen, Mietwerteinbußen, Schadstoffbelastung, Veränderungssperre, |
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