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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 21.04.2004, Aktenzeichen: 7 LC 97/02 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 7 LC 97/02

Urteil vom 21.04.2004


Leitsatz:1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, können als Altlasten dem Regime des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Dazu gehören auch kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde und von denen die Kampfmittel entfernt worden sind.

2. Hat eine schädliche Bodenveränderung die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches begründet, ist diese nicht nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Denn diese ist kein Anspruch im Sinne des Gesetzes, sondern eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung. Sie ist heute der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil diese mit dem Deutschen Reich (teil)identisch ist.

3. Die Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kann der Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin durch Verwaltungsakt auferlegt werden.
Rechtsgebiete:AKG, BBodSchG, PrPVG, PrWassG
Vorschriften:AKG § 1, AKG § 27, BBodSchG § 15 II, BBodSchG § 2 III, BBodSchG § 4 III, PrPVG § 14, PrWassG § 202,
Stichworte:Altlasten, Bodenveränderung, schädliche, Deutsches Reich, Identität, Erlöschen von Ansprüchen, Grundstücke, kontaminierte, Kampfstoffe, Kriegsfolgen,

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