JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 7 LB 54/02
| Leitsatz: | 1. Die in der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31.01.1930 vorgesehene Gebietskategorie "Wohngebiet" entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der BauNVO. 2. Die Ortsüblichkeit eines Geräusches im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm ist ein qualitatives Kriterium, das sich nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen beurteilt. 3. Für die Bildung eines Immissionszwischenwertes bei Gemengelagen gem. 6.7 TA Lärm kann es als eines unter mehreren Kriterien bedeutsam sein, ob der Nachbar einer Industrieanlage in der Vergangenheit bereits rechtliche Schritte unternommen hat, um gegen eine Lärmbelastung vorzugehen. |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BO Hanover, BauNVO, TA Lärm |
| Vorschriften: | BImSchG § 5, BImSchG § 6, BImSchG § 7, BO für die Hauptstadt Hannover § 7, BauNVO § 4, BauNVO § 6, BaunVO § 3, TA Lärm Nr. 6.1, TA Lärm Nr. 6.7, |
| Stichworte: | Allgemeines Wohngebiet, Durchführungsplan, Gemengelage, Ortsüblichkeit eines Geräusches, Rücksichtnahmegebot, Zwsichenwert nach TA Lärm, |
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