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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 20.05.2003, Aktenzeichen: 11 LB 2128/01 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LB 2128/01

Urteil vom 20.05.2003


Leitsatz:Ein vorbehaltlich des Einvernehmens der Krankenhausplanungsbehörde abgeschlossener Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V begründet für sich allein keinen Anspruch auf Förderung gemäß § 9 Abs. 3 a KHG; vielmehr muss die vereinbarte Bettenreduzierung auch tatsächlich durchgeführt worden sein.

Die Krankenhausplanungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über das Einvernehmen zu einem solchen Vertrag nicht auf eine bloße Rechtskontrolle beschränkt, sondern ihr ist ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen.
Rechtsgebiete:KHG, SGB V, VwGO
Vorschriften:KHG § 9 III 3 a, Nds. KHG § 3 V, Nds. KHG § 6 I, SGB V § 109 I 4, VwGO § 113 I 4,
Stichworte:Amtshaftung, Bettenreduzierung, Einvernehmen, Fehlbelegung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Förderung, pauschale, Krankenhausplanung, Pauschale Förderung, Versorgungsvertrag, Wiederholungsgefahr,

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