JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Urteil vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 1 KN 79/05
| Leitsatz: | Der Wunsch des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks, in ein Baugebiet (hier: u. a. Sondergebiet für Lebensmittel) einbezogen zu werden, ist nur in Ausnahmefällen abwägungsrelevant und begründet dementsprechend nicht stets die Normenkontrollantragsbefugnis. Das gilt auch, wenn beide Grundstücke im Bereich ein und desselben Bebauungsplanes liegen und dieser lediglich für die benachbarten Flächen geändert werden soll. In diesem Fall muss der Nachbar (späterer Normenkontrollantragsteller) ebenfalls geltend machen können, die Planänderung begründe zu seinem Nachteil bewältigungsbedürftige Spannungen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 7, VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Bestimmtheit, Briefmarkenplan, Festsetzung des Bplans, Bestimmtheit der, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, |
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