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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 19.02.2007, Aktenzeichen: 7 KS 135/03 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 7 KS 135/03

Urteil vom 19.02.2007


Leitsatz:1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen.

2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht.

3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -.

4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG).

5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen.

6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten.

7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu.
Rechtsgebiete:BNatSchG, FStrAbG, FStrG, GG, NNatG, WRV
Vorschriften:BNatSchG § 61 Abs. 3, BNatSchG § 62 Abs. 1 Nr. 2, FStrAbG § 1 Abs. 2 S. 1, FStrG § 17 Abs. 4 S. 2, GG Art. 14, GG Art. 140, NNatG § 34 c Abs. 3 Nr. 2, NNatG § 60 c Abs. 1, WRV Art. 137,
Stichworte:Abschnittsbildung, Alternative, zumutbare, Befreiung, Gemeinwohl, Folgeabschnitt, Hindernis, unüberwindbares, Kirchengemeinde, öffentlich-rechtliche, Planfeststellung, fernstraßenrechtliche, Präklusion, Spezifikationserfordernis, Verbandsklage, Planrechtfertigung, Verbandsklage, Reichweite, Verbandsklage, Rügeobliegenheit,

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