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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 1 LB 143/02 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 LB 143/02

Urteil vom 18.06.2003


Leitsatz:1. Zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Reduzierung des Vorhabens.

2. Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.

3. Ein Abstand zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und der Hofstelle von 700 m hindert die Annahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ("dienen") nur dann, wenn der Landwirt für diese Entscheidung keine vernünftigen Erwägungen anzuführen vermag.

4. In einen Flächennutzungsplan können keine Darstellungen aufgenommen werden, die so konkret sind, dass die Darstellungen im Rahmen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB nicht mehr mit den Belangen des privilegierten Vorhabens abgewogen werden können, sondern beanspruchen, mit ihnen sei die Letztentscheidung über die (Un-)Zulässigkeit des Vorhabens bereits gefallen.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 17 I, BauGB § 17 II, BauGB § 201, BauGB § 35 I Nr. 1, VwGO § 91 I,
Stichworte:Außenbereich, Darstellungen des Flächennutzungsplans, Eigenart der Landschaft, Erholungsfunktion, Flächennutzungsplan, Klageänderung, Konzentrationsflächen, Landschaftsbild:Beeinträchtigung, Landwirtschaft, Sachdienlichkeit, Schonung (größtmögliche), Umwelteinwirkungen, schädliche, Verlängerung, Veränderungssperre, Vogelschutz,

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