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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 7 LB 112/03 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 7 LB 112/03

Urteil vom 18.03.2004


Leitsatz:Bei der Festsetzung der Gebühr aus dem Gebührenrahmen sind nach § 9 Abs. 1 NVwKostG das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung und der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen. Damit ist es unvereinbar, Gebührenanteile für den Verwaltungsaufwand einerseits und den Gegenstandswert andererseits zu ermitteln und sodann die Gebühr durch eine Zusammenrechnung der Teilbeträge zu bilden.
Rechtsgebiete:AllGO, GastG, NVwKostG
Vorschriften:AllGO § 1, GastG § 11, GastG § 2, NVwKostG § 9 I,
Stichworte:Addition, Erlaubnis, vorläufige, Gaststättenerlaubnis, Gegenstandswert, Rahmengebühr, Verwaltungsaufwand,

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