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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 17.04.2007, Aktenzeichen: 10 LC 262/05 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 10 LC 262/05

Urteil vom 17.04.2007


Leitsatz:Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der zwangsweisen Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Bei Vorliegen solcher Abschiebungsverbote kann dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise regelmäßig nicht zugemutet werden, so dass eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist.

Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen kann sich ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht mit Erfolg berufen.

Von der Unmöglichkeit der Abschiebung kann nicht ohne weiteres auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise geschlossen werden (etwa im Fall von tatsächlichen Hinderungsgründen).

Die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist in Niedersachsen bisher nicht aus humanitären Gründen ausgesetzt worden, sondern die betr. Erlasse haben allein dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sind. Deshalb kann aus ihnen eine Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise des Ausländers in sein Heimatland nicht abgeleitet werden.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2,
Stichworte:Abschiebestopp-Erlass, Abschiebung, freiwillige Ausreise, Kosovo, Roma, Rückführung, Unmöglichkeit der Ausreise, Unzumutbarkeit,
Verfahrensgang:VG Braunschweig 6 A 357/05 vom 20.09.2005

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