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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGUrteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 1 KN 7/04 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 KN 7/04

Urteil vom 17.02.2005


Leitsatz:1. Verzichtet die Gemeinde auf die Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ist der Verstoß gegen diese Beteiligungsvorschrift unbeachtlich.

2. Es hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die Gemeinde dem Betroffenen das Ergebis der Prüfung der von ihm geltend gemachten Anregungen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB nicht mitteilt.

3. Entscheidet sich die Gemeinde zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB, reicht es aus, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen und damit das "Mindestmaß an rechtlicher Bindung" hergestellt ist, das nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 19.9.2002 -4 CN 1.02-,BRS 65 Nr. 20) zu verlangen ist.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 11, BauGB § 1a III 3, BauGB § 1a III 4, BauGB § 214 I Nr 2, BauGB § 3 I 1, BauGB § 3 II 4,
Stichworte:Anregungen, Bürgerbeteiligung, vorgezogene, Kompensationsmaßnahme, naturschutzrechtliche, Sicherung, Unbeachtlichkeit, Verfahrensfehler, Vertrag, städtebaulicher,

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